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Gesetzentwurf E-Government-Gesetz #42

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stefanw
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@stefanw stefanw commented Oct 19, 2012

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Gesetzentwurf der Bundesregierung (frühere Versionen)

A. Problem und Ziel

E-Government ist die Abwicklung geschäftlicher Prozesse im Zusammenhang mit Regieren und Verwalten (Government) mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien.

Der Auftrag zur Erarbeitung eines E-Government-Gesetzes stammt aus dem zwischen CDU, CSU und FDP geschlossenen Koalitionsvertrag „Wachstum. Bildung. Zusammenhalt“
der 17. Legislaturperiode. Er ist Bestandteil des Regierungsprogramms „Vernetzte und transparente Verwaltung“ und seine Erfüllung trägt zur Umsetzung der nationalen
E-Government-Strategie bei.

Die elektronische Kommunikation ist im privaten und im wirtschaftlichen Handeln bereits
sehr verbreitet. Die Erwartungen an die Verwaltung, den Bürgerinnen und Bürgern, den Unternehmen sowie anderen Verwaltungen elektronische Dienste zu eröffnen, sind daher
hoch.

Es ist daher ein Gebot der Bürgernähe, dass staatliche Verwaltungen Bürgerinnen und Bürgern im privaten, ehrenamtlichen und wirtschaftlichen Alltag die Möglichkeiten zur Nutzung elektronischer Dienste erleichtern. Es handelt sich dabei um ein Angebot. Angesichts der nach wie vor unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit und Nutzungsfähigkeiten
elektronischer Kommunikationsmöglichkeiten in der Bevölkerung dürfen elektronische Medien nicht die einzige Zugangsmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger zur öffentlichen Verwaltung sein.

Elektronische Verwaltungsdienste können einen bedeutenden Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und zum Bürokratieabbau sowie zur Schonung der natürlichen Ressourcen leisten. Ungeachtet bestehender Zuständigkeiten ist es möglich, nutzerfreundliche, ebenenübergreifende Verwaltungsdienstleistungen unter einer gemeinsamen Oberfläche
anzubieten und sich dabei an den Lebenslagen der Bürgerinnen und Bürger sowie an den Bedarfslagen der Unternehmen zu orientieren. Hierbei kann auch die Verwaltung zu schlankeren und effizienteren Verfahren gelangen. Voraussetzung ist allerdings, dass vor einer Digitalisierung die Prozesse analysiert und gegebenenfalls neu strukturiert werden und nicht lediglich die Papierwelt elektronisch abgebildet wird. Elektronische Verwaltungsdienste können bei der Bewältigung der Herausforderungen helfen, die der demographische
Wandel mit sich bringt. Sie tragen dazu bei, auch künftig in ländlichen Räumen eine für alle Bürgerinnen und Bürger leicht zugängliche Verwaltungsinfrastruktur anbieten zu können, sei es über öffentlich zugängliche Netze (das Internet oder mobile Anwendungen),
sei es durch mobile Bürgerbüros, in denen Verwaltungsmitarbeiterinnen
oder Verwaltungsmitarbeiter zeitweise vor Ort anwesend sind.

Rechtliche Rahmenbedingungen beeinflussen die Nutzbarkeit von E-Government-
Angeboten. Derzeit kommt es insbesondere in den zahlreichen Verfahren, für die Schriftformerfordernisse
bestehen, Nachweise in Papierform eingereicht werden müssen oder

die behördlichen Akten noch in Papierform geführt werden, zu Medienbrüchen. Diese Medienbrüche sind für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Beschäftigte der Verwaltung aufwändig und teuer und erhöhen den Ressourcenverbrauch erheblich. Die Angebote sind nicht so nutzerorientiert, wie sie sein könnten. Auch eine Neustrukturierung der
Prozesse unterbleibt häufig. Statt die spezifischen Vorteile einer elektronischen Abwicklung auszuschöpfen, wird noch zu oft nur die Papierwelt digital reproduziert.

Den überwiegenden Teil ihrer Verwaltungskontakte haben Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen nicht mit Bundes-, sondern mit Länder- und Kommunalbehörden. Soweit Bundesrecht Hindernisse für elektronische Verwaltungsdienstleistungen enthält, können die für den Vollzug zuständigen Länder diese nicht selbst beseitigen. Ferner gibt es in
vielen Fragen noch Rechtsunsicherheit, da es an Erfahrungen fehlt, etwa bei der elektronischen Aktenführung.

B. Lösung

Ziel des Gesetzes ist es, durch den Abbau bundesrechtlicher Hindernisse die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung zu erleichtern. Das Gesetz soll dadurch über die föderalen Ebenen hinweg Wirkung entfalten und Bund, Ländern und Kommunen ermöglichen, einfachere, nutzerfreundlichere und effizientere elektronische Verwaltungsdienste
anzubieten. Dies trägt auch zur Schonung natürlicher Ressourcen bei und ist ein Beitrag zur Umsetzung des Deutschen Ressourceneffizienzprogramms.

Die Anwendung moderner Informations- und Kommunikationstechnik (IT) in öffentlichen Verwaltungen innerhalb staatlicher Institutionen und zwischen ihnen sowie zwischen diesen Institutionen und Bürgerinnen und Bürgern bzw. Unternehmen soll verbessert und erleichtert werden. Dies muss mit Veränderungen in den Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung einhergehen.

Medienbruchfreie Prozesse vom Antrag bis zur Archivierung sollen möglich werden. Dabei sollen Anreize geschaffen werden, Prozesse nach den Lebenslagen von Bürgerinnen und Bürgern sowie nach den Bedarfslagen von Unternehmen zu strukturieren und nutzerfreundliche,
ebenenübergreifende Verwaltungsdienstleistungen „aus einer Hand“ anzubieten. Ebenso sollen Rechtsunsicherheiten beseitigt werden.

Hierzu soll die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung erleichtert werden, indem die Schriftform neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch durch zwei andere sichere Verfahren ersetzt werden kann. Das erste dieser zugelassenen Verfahren betrifft von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Formulare, welche in Verbindung mit sicherer elektronischer Identifizierung der oder des Erklärenden übermittelt werden; eine sichere elektronische Identifizierung wird insbesondere durch die Online-Ausweisfunktion (oder eID-Funktion, im Folgenden: eID-Funktion) des neuen Personalausweises gewährleistet.
Das zweite dieser zugelassenen Verfahren ist De-Mail in Ausgestaltung der Versandoption nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes (De-Mail-G), welche eine „sichere Anmeldung“ (§ 4 Absatz 1 Satz 2 De-Mail-G) des Erklärenden voraussetzt. Ferner soll die elektronische Beibringung von Nachweisen im Verwaltungsverfahren vereinfacht und sollen klarstellende Regelungen zur elektronischen Akte geschaffen werden. Darüber hinaus
werden weitere bundesrechtliche Anreize zur Förderung von E-Government gesetzt und weitere rechtliche Hindernisse beseitigt.

C. Alternativen

Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustands.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Mit der Bereitstellung von E-Government-Instrumenten und Lösungen durch die Verwaltung
werden den Bürgerinnen und Bürgern langfristig neue und vereinfachte Möglichkeiten
der Informationsbeschaffung, Kommunikation und Antragstellung über das Internet zur
Verfügung stehen. Durch die Gleichstellung von Webanwendungen der Verwaltung in
Verbindung mit der eID-Funktion des neuen Personalausweises bzw. des elektronischen
Aufenthaltstitels und der absenderbestätigten De-Mail mit der qualifizierten elektronischen
Signatur bei der elektronischen Ersetzung der Schriftform können diese Angebote auch
genutzt werden, wenn ein Schriftformerfordernis besteht. Durch die Nutzung der neuen E-
Government-Angebote sparen die Bürgerinnen und Bürger in 82 Millionen Fällen pro Jahr
rund 8 Minuten pro Person durch kürzere Bearbeitungszeit und den anteiligen Wegfall von
Wegezeiten sowie Kosten von insgesamt rund 35,7 Millionen Euro.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Der Schriftformersatz bewirkt ebenso wie eine Änderung des Berufsbildungsgesetzes und
der Handwerksordnung eine Reduzierung des Zeitaufwandes zur Erfüllung bestehender
Informationspflichten der Wirtschaft. Die Bürokratiekosten sinken dadurch um bis zu 193
Millionen Euro jährlich. Durch die Verpflichtung der Nutzung von elektronischen Verfahren
für die Datenübermittlung nach dem Bundesstatistikgesetz werden die Unternehmen um
weitere rund 15 Millionen Euro jährlich entlastet.

Darüberhinausgehendes Entlastungspotenzial für die Wirtschaft durch die Nutzung von EGovernment-
Angeboten bei der Kommunikation mit Behörden auch ohne das Vorliegen
eines Schriftformerfordernisses kann nicht abschließend quantifiziert werden.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Dem Bund und gegebenenfalls auch den Ländern und Gemeinden entstehen für die Anpassung
von vorhandenen IT-Lösungen Kosten, die aufgrund der unterschiedlichen Gestaltung
der jeweiligen Verfahren derzeit noch nicht konkret beziffert werden können. Eine
wirkungsvolle und nachhaltige Umsetzung dieses Gesetzes ist wegen der Größe und
Komplexität der umzusetzenden Veränderungen nur schrittweise und über Jahre hinweg
möglich. Die Umstellung des Verwaltungshandelns auf elektronische Abläufe wird nicht
erst durch diesen Gesetzentwurf initiiert, sondern es handelt sich um einen bereits laufenden
Prozess.

Die Bereitstellung von Haushaltsmitteln wird in die Gespräche zur Haushaltsaufstellung
eingebracht werden. Die Mehraufwendungen werden grundsätzlich durch entstandene
Entlastungen bei der Haushaltsaufstellung der Folgejahre kompensiert.

Die Kosten lassen sich derzeit noch nicht konkret beziffern, denn hierfür wäre es erforderlich,
dass jede betroffene Behörde zunächst den bereits erreichten Umsetzungsstand erhebt
und die noch zu treffenden Maßnahmen, die Art und Weise der Durchführung (zentral/
dezentral) und den jeweiligen Umsetzungszeitraum festlegt. Ebenso ist zu berücksichtigen,
dass viele Projekte (z. B. zur elektronischen Akte) bereits begonnen oder geplant
und damit bereits in der Finanzplanung berücksichtigt sind. Auch ist wegen der in den
Vorschriften vorgesehenen Abweichungsmöglichkeiten nicht jede Behörde von allen Verpflichtungen
betroffen. Zudem ist wegen des langen Umsetzungszeitraums zu berücksichtigen,
dass aufgrund der Fortentwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologie
teilweise andere Produkte zum Einsatz kommen werden als die heute auf dem Marktverfügbaren. Über deren Leistungsvermögen und Preis kann heute noch nichts bekannt
sein.

Die nachfolgende Aufstellung für die Haushaltsausgaben des Bundes basiert auf den
Schätzungen zum Erfüllungsaufwand. Die für die Ermittlung des Erfüllungsaufwands anzuwendende
Methodik unterscheidet sich von der Berechnung von Haushaltsausgaben.
Die in den einzelnen Behörden konkret anfallenden Kosten sind nicht bekannt und konnten
mit verhältnismäßigem Aufwand auch nicht ermittelt werden. Der bisherige heterogene
Stand der Planungen und Umsetzungen in den einzelnen Behörden konnte ebenfalls
nicht berücksichtigt werden; so lässt z. B. die aktuelle Abfrage zur Einführung der elektronischen
Akte keine Rückschlüsse auf die Akzeptanz und Intensität der Nutzung oder die
Roll-Out-Fähigkeit der Systeme zu. Daher musste auf ein vereinfachtes statistisches Modell
zurückgegriffen werden. Dabei werden Modellrechnungen auf der Basis vorhandener
statistischer Daten verwendet. Es wird außerdem jeweils die wirtschaftlichste Umsetzungsvariante
zugrunde gelegt. Dies wäre eine koordinierte Umsetzung der Maßnahmen
für den Bund.

Die nachfolgende Aufstellung kann nur erste grobe Anhaltspunkte für die zu erwartenden
Kosten für den Bund und deren mögliche zeitliche Verteilung liefern. Für die Haushaltsjahre
2012 und 2013 werden keine Haushaltsausgaben veranschlagt, da das Gesetzgebungsverfahren
noch andauert bzw. lediglich erste Vorbereitungen für die Umsetzung
laufen. Bei der weiteren zeitlichen Verteilung besteht hinsichtlich De-Mail und der Einbindung
der eID-Funktion des neuen Personalausweises angesichts des Zeitpunkts des Inkrafttretens
der Verpflichtung nur geringe zeitliche Flexibilität in der Umsetzung. Die Regelung
zur elektronischen Aktenführung tritt 2020 in Kraft. Bei koordinierter Umsetzung
fallen in den Jahren 2014 und 2015 im Wesentlichen Kosten für die Grobplanung an, die
mit jeweils 10 % der Gesamtsumme veranschlagt werden. 2016 bis 2019 erfolgt die
schrittweise Einführung in den Behörden, die hierbei entstehenden Kosten werden zu
gleichen Teilen auf die folgenden Jahre verteilt. Bei der Prozessoptimierung tritt die Verpflichtung
erst ein, wenn IT-Verfahren erstmals implementiert oder wesentlich verändert
werden. Hierbei wird angenommen, dass innerhalb von 30 Jahren alle Prozesse angepasst
werden, verteilt über den gesamten Zeitraum in etwa gleichen Teilen.

Für die Behörden des Bundes ist durch die IT-Umsetzung der Regelungen mit Beratungsund
Unterstützungsbedarf zu rechnen. Zusätzlicher, auch personeller Aufwand wird insbesondere
beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), beim Bundesverwaltungsamt
(BVA), beim Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfra-
gen (BADV), beim Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT)
und bei der Bundesanstalt für IT-Dienstleistungen im Geschäftsbereich des BMVBS (DLZIT)
für die Erfüllung der Beratungs- und Unterstützungsanforderungen entstehen. Entsprechendes
gilt beim Bundesarchiv für die elektronische Zwischen- bzw. Langzeitarchivierung.
Dieser Mehraufwand ist in den aktuellen Haushaltsplanungen nicht berücksichtigt
und derzeit nicht konkret bezifferbar.

Haushaltsausgaben für die Jahre 2012 bis 2016 jeweils in Tausend Euro:

  • 2012: 0
  • 2013: 0
  • 2014: 54 430
  • 2015: 47 950
  • 2016: 69 332

Die Haushaltsausgaben für die Jahre 2017 ff. werden auf insgesamt 515,116 Millionen
Euro geschätzt. Die Haushaltsausgaben entsprechen dem einmaligen Umstellungsauf-
wand, wie er der Schätzung des Erfüllungsaufwands zugrunde liegt.

Die Zahlen sind in Relation zu sehen zu den IT-Ausgaben des Bundes, die bereits jetzt
aufgewendet werden. So betrugen im Jahr 2011 die IT-Ausgaben der Bundesministerien
inklusive der Geschäftsbereiche (Titelgruppe 55 und 56) 1 223,441 Millionen Euro.

Für die den Ländern und ggf. den Kommunen entstehenden Kosten können keine Schätzungen
abgegeben werden. Sie trifft keine Verpflichtung zur Umsetzung derjenigen Maßnahmen,
die in jedem Fall Kostenfolgen auslösen (Einführung der elektronischen Akte,
Prozessoptimierung, Anbindung an De-Mail und die eID-Funktion des neuen Personalausweises).
Damit hängt die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ihnen aus der Umsetzung
dieses Gesetzes Haushaltsausgaben entstehen, im Wesentlichen vom bereits vorhandenen
Stand der IT-Infrastruktur ihrer Behörden und der Gestaltung der Verfahren ab.

Grundsätzlich ist eine Abschätzung der Umsetzung des Gesetzes und der damit verbundenen
Kosten- und Entlastungswirkungen mit Unsicherheiten behaftet. Der Betrachtungszeitraum
der Schätzungen beträgt 30 Jahre. Entscheidende Faktoren, die den Erfüllungsaufwand
bestimmen, sind u. a.:

– Umfang und Zeitraum der Umsetzung der Soll-Vorschriften,
– Vorgehensweise und Zeitplanung bei der Umsetzung der Maßnahmen,
– Preisentwicklung der IT-Produkte (Soft- und Hardware) und der IT-Dienstleistungen sowie
– Entwicklung und Umfang der Nutzung der E-Government-Angebote durch die Bürgerinnen
und Bürger sowie die Verwaltung.

Durch den Abbau rechtlicher Hindernisse beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien
sowie bei der Durchführung von Verfahrensoptimierungen bestehender
Verwaltungsverfahren kann auf der Bundesebene ein einmaliger Umstellungsaufwand
von mindestens 687 Millionen Euro (zu den Einzelpositionen siehe die Tabelle in der Begründung
Allgemeiner Teil, Abschnitt Erfüllungsaufwand, E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung)
entstehen.

Bei einer vollständigen Umsetzung der Soll-Vorschriften, einer fast vollständigen Einführung
aller IT-Infrastrukturkomponenten und deren Zusammenwirken im Verwaltungsvollzug
kann auf Grundlage einer Modellrechnung beim Erfüllungsaufwand auf der Bundesebene
nach 30 Jahren eine Effizienzsteigerung mit einem Gegenwert von bis zu
1 000 Millionen Euro jährlich erreicht werden. Eine Prognose, in welchen Bereichen sich
derartige Potenziale realisieren könnten, ist derzeit mit den geschilderten Unsicherheiten
behaftet.

Auf Landes- und Kommunalebene werden durch die Änderungen des Personalausweisgesetzes,
des Berufsbildungsgesetzes, der Handwerksordnung und der Fahrzeug-
Zulassungsverordnung jährlich 539 000 Euro eingespart. Mit der Umsetzung der Änderungen
des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung kann ein
einmaliger Umstellungsaufwand von bis zu 4,5 Millionen Euro entstehen; diese Regelungen
haben jedoch keinen verpflichtenden Charakter.

F. Weitere Kosten

Unmittelbar durch dieses Gesetz werden die Kosten für Unternehmen und Verbraucherinnen
und Verbraucher nicht berührt. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind daher nicht zu erwarten.

Bearbeitungsstand: 05.03.2012 19:00 Uhr
Bearbeitungsstand: 21.09.2012
@darkdragon-001
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