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Finanzstatut der JEF Sachsen
Stand 28.01.2017
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170128

I. BEITRÄGE

§ 1 Beitragshöhe

  1. Der Landesverband der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen erhebt einen Jahresmitgliedsbeitrag von 24 Euro.
  2. Der Mitgliedsbeitrag wird dem Zeitpunkt des Beitritts angepasst; in der 1. Jahreshälfte wird der volle Mitgliedsbeitrag fällig. Ab dem Beitritt im 2. Halbjahr des laufenden Jahres halbiert sich der Jahresbeitrag.
  3. In sozial besonders gelagerten Fällen kann der Beitrag auf Beschluss des Landesvorstandes ganz oder teilweise erlassen werden.
  4. Für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge ist der Landesschatzmeister verantwortlich. Die Mitgliedsbeiträge können auch in Zusammenarbeit mit der JEF Deutschland oder der EUD Sachsen eingezogen werden.
  5. Der Landesvorstand kann für die Mitglieder, die gleichzeitig Mitglieder der Europa-Union sind, eine abweichende Regelung in Zusammenarbeit mit der Europa-Union beschließen. Diese Regelung ist im Partnerschaftsabkommen festzuhalten.

§ 2  Zahlungsweise

Die Zahlung des Jahresbeitrags erfolgt unbar. 

§ 3 Verwendung der Mittel durch den Landesverband

  1. Der Landesverband hat die Verpflichtung, den pro Mitglied geforderten Beitrag an die JEF Deutschland und die JEF Europe weiterzuleiten. Ab Januar 2017 gilt dabei: 2,95 EUR an JEF Deutschland, 2 EUR an JEF Europe.
  2. Die Summe der beiden Beiträge ist von der Höhe des Jahresbeitrages abzuziehen. Der Rest verbleibt dem Landesverband. Über die Verwendung entscheidet der Landesvorstand.
  3. Wenn die Abwicklung des Mitgliedsbeitrags über die EUD Sachsen erfolgt, kann geregelt werden, dass die EUD Sachsen die Beiträge an die JEF Deutschland und JEF Europe abführt.

§ 4 Fristen und Stichtage

  1. Neumitglieder müssen nach Aufnahme in die JEF Sachsen binnen eines Monats ihren Mitgliedsbeitrag überweisen.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für die bestehenden Mitglieder der JEF Sachsen werden vom Landesverband spätestens bis zum 01. März jedes Jahres eingezogen.
  3. Mitglieder haben eine Kontoänderung anzuzeigen. Kosten, die durch Nichterfüllung dieser Pflicht enstehen (zB Rückbuchungskosten), werden auf das betroffene Mitglieder umgelegt.

II. SPENDEN

§ 5 Geldspenden

Geldspenden an den Landesverband oder an einen Kreisverband sind grundsätzlich auf das Konto des Landesverbandes zu überweisen. Spenden, die zur Förderung eines bestimmten Projektes gemacht wurden, müssen auch für die Durchführung dieses Projektes verwendet werden. Ist dies aus bestimmten Gründen nicht möglich, so muss dies dem Spender angezeigt werden. Projektbezogene Spenden werden in Anerkennung eines bestimmten Programms gegeben und berechtigen den Spender darüber hinaus nicht, Einfluss auf die Projektgestaltung zu nehmen. Spenden, die die allgemeine Arbeit der JEF Sachsen unterstützen sollen, können nicht mit Forderungen oder Erwartungen verbunden werden. Der Landesverband oder die Kreisverbände sollen über ihre allgemeine Arbeit frei entscheiden können.

§ 6 Sachspenden

Sachspenden nimmt der Teil des Verbandes entgegen, für den die Spende gedacht ist. Die Spende ist bestimmungsgemäß zu nutzen. Ein Einfluss auf die allgemeine Arbeit der JEF Sachsen kann durch eine Sachspende ebenfalls nicht begründet werden.

§ 7 Spendenbescheinigung

Der Landesverband der Jungen Europäischen Föderalisten Sachsen ist als gemeinnützig im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung anerkannt und damit berechtigt Spendenbescheinigungen auszustellen. Das Recht zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen haben nur die Mitglieder des Landesvorstandes.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 8: Streitfragen

Streitigkeiten, die aus diesem Finanzstatut erwachsen, werden, sofern die Landessatzung oder die Bundessatzung keine Klärung bringen, vom Landesvorstand vorläufig und von der Landesversammlung endgültig entschieden.